AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Holzindustrie für den kaufmännischen Geschäftsverkehr
§ 1 Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Ergänzend gelten - sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen - die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“, in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.
3. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass, der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie frei verladen Abgangsort der Ware.
§ 3 Lieferung und Gefahrübergang
1. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr, Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet.
3. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist, gesetzt hat.
4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
5. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück treten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer diese unter Wahrung einer angemessenen Frist, vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet, schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränken sich die Ersatzansprüche auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
§ 4 Zahlung
1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.
2. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nicht anders vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
3. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Käufers entweder innerhalb von 14 Tagen mit 2%Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
4. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer ohne Fracht und Verpackung.
5. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Rückwechsel werden grundsätzlich nicht ausgestellt. Sollte dies ausnahmsweise in einzelnen Fällen geschehen, die jedoch ausdrücklich vereinbart sein müssen, so tritt eine befreiende Leistung erst dann ein, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhält und gleichzeitig keine weiteren Verbindlichkeiten
mehr bestehen.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegenden Zinssatz, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Bei Zahlungsverzug, Scheck-oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
8. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459 Abs.1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge, fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB, nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß genügten Teils der Lieferung entspricht.
9. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung
Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf 4 Kalendertage, es sei denn, es war die Lieferung trockener Ware vereinbart.
2. Nichtoffensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge, auch bei verdeckten Mängeln, nur innerhalb von 8 Kalendertagen und bei Verfärbungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
3. Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
4. Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947,948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Holzindustrie für den nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2. Bei Zielverkäufen erfolgt die Zahlung sofort nach Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen, nach Anlieferung oder Übergabe schriftlich zu rügen.
4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Wird sie weiterverkauft oder weiterverarbeitet, so tritt der Käufer schon jetzt seine hierdurch entstandenen Forderungen und Rechte bis zur Höhe der noch offenstehenden Beträge an den Verkäufer ab.
Fassung 2020